Logo  
Dienstag, 07. September 2010
Suche      Sitemap Impressum Kontakt
Aktuelles
Termine
Mobile Jugendarbeit
Booking
Angebote
» Öffnungzeiten
» Treff am Nachmittag
» Jugendtreff
Der Verein
» Wir über uns
» Anfahrt
Die Mitarbeiter
Wichtelpension
» Zimmer
» Preise
» Freizeit
» Projekte
Galerie
» alte Galerie
» neue Galerie
Links
Gästebuch

TERMINE
17.09.10 :: 20:00

Musikstammtisch

... der letzte macht das Licht an

18.09.10 :: 20:00

RADIO CITY ROCKERS vs. QUERSCHLÄGER

... das Jugendhaus rockt wieder

24.09.10 :: 21:30

Frayday Beats

... Tchüss Sommer mit elektronischer Tanzmusik


SPONSOREN


Kreissparkasse Bautzen

Förderverein Jugendhaus Neukirch


Der Förderverein

Satzung des „Förderverein Jugendhaus Neukirch“

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Förderverein Jugendhaus Neukirch“ e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Neukirch (Lausitz).
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein unterstützt ausgewählte Projekte des Jugendverein Valtenbergwichtel e.V.. Dabei stehen vor allem die Arbeitsbereiche Kinder- und Jugendarbeit, Gemeinwesenarbeit, Jugendkulturarbeit, soziokulturelle Aktivitäten sowie Umweltbildung und jugendtouristische Angebote im Vordergrund.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Angebote des Jugendhauses über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und unterstützt die Durchführung von Maßnahmen, die im Aufgabenbereich eines modernen offenen Jugendhauses förderungswürdig sind.

Der Verein vermittelt und fördert die Kontakte zwischen der Wirtschaft, Organisationen und Körperschaften mit dem Jugendhaus, zwischen ehemaligen und aktiven Vereinsmitgliedern sowie Mitarbeitern/innen des Jugendhauses und seiner Projekte mit den Eltern.

Der Verein strebt die Beschaffung von Mitteln für den gemeinnützigen Jugendverein Valtenbergwichtel e.V. an.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften, die sich dem Jugendhaus Neukirch und seinen Projekten verbunden fühlen.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Abmeldung auf das Ende des Kalenderjahres
b) durch Ausschluss
c) durch Ableben
d) durch Auflösung oder Liquidation juristischer Personen.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder mit seinen Beiträgen mehr als zwei Jahre im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 4 Finanzen

Jedes Mitglied entrichtet einen Beitrag nach eigenem Ermessen jedoch mindestens 150,00 EUR jährlich, bei Empfängern von Arbeitslosengeld 2 mindestens 75,00 EUR. Der Betrag ist für das laufende Jahr bis zum 1. März auf das Konto des Vereins zu zahlen.

Ehepaare entrichten einen einfachen Beitrag.

Der Jahresbeitrag für Firmen, Organisationen und Körperschaften beträgt 200 €.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

Die Ausgaben des Vereins sollen für den unter § 2 genannten Zweck verwendet werden; darüber hinaus für organisatorische und verwaltungstechnische Aufgaben des Vereins.

Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlung aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Aufwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden/r, Schriftführer/inn, Rechnungsführer/inn und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende des Jugendvereins Valtenbergwichtel e.V. sowie ein/e vom Jugendhaus-Team zu benennende hauptamtliche Kraft gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht als beratende Mitglieder an.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die/der 1. und der 2. Vorsitzende/r, der/die Schrift- und Rechnungsführer/inn werden von den Vorstandsmitgliedern gewählt.

Die/der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 2.500,00 € der Genehmigung des gesamten Vorstandes per einfachem Mehrheitsbeschlusses bedürfen.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit. Abstimmungen können auch durch schriftlichen Umlauf herbeigeführt werden.

Abstimmungen erfolgen geheim auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann durch den Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres zusammen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
b) Aussprache über geplante Vorhaben und Billigung des Finanzplanes für das kommende Geschäftsjahr und Bestellung von 2 Rechnungsprüfern
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/inn. Bei Beschlüssen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen, die in der Einladung angekündigt sein müssen, ist jedoch die Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienen und der schriftlichen Stimmabgaben erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnungen.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese Niederschrift ist durch die/den 1. Vorsitzende/n und Schriftführer/inn zu unterzeichnen.

Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes fordert.

Auf Wunsch von mindestens des zehnten Teils der anwesenden Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 7 (3) für eine Satzungsänderung geforderte Mehrheit beschlossen werden, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Stimmabgabe vertreten sein muss.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Jugendverein Valtenbergwichtel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zu verwenden hat.

Satzung als PDF herunterladen (22kb)

Ansprechpartner: Uwe Nimmrichter

 
Aktuelles Termine Angebote Der Verein Wichtelpension Galerie Links Gästebuch